Bonus Casa 2023 – Update

Boni, Förderungen und Steuerabzüge rund ums Eigenheim

Im neuen Haushaltsgesetz 2023 wurden folgende Fortführungen und Neuerungen bei den Steuervergünstigungen und Boni rund ums Eigenheim festgelegt, die bis Ende des Jahres gelten. Hier haben wir für Sie die wichtigsten Neuerungen zusammengefasst!

STEUERBONUS MÖBEL & HAUSHALTSGROßGERÄTE
Dieser Bonus sieht weiterhin einen Steuerabzug von 50 % beim Kauf von Möbeln und großen Haushaltsgroßgeräten vor. Der Höchstbetrag wurde auf 8.000 Euro festgesetzt. Dieser muss über 10 Jahre in gleichen Raten im Rahmen der jährlichen Steuererklärung abgeschrieben werden. Für den Möbelbonus gelten folgende Voraussetzungen: Es muss sich um die Anschaffung neuer Möbel und Haushaltsgeräte der Energieklasse A+ handeln, welche im Rahmen von Renovierungsarbeiten ab 1. Januar 2022 gekauft wurden. Der Steuerbonus kann einmal pro Wohneinheit in Anspruch genommen werden.

STEUERBONUS ELIMINIERUNG ARCHITEKTONISCHER BARRIEREN
Der Steuerbonus in Höhe von 75 % für Maßnahmen zur Beseitigung baulicher Barrieren wurde bis zum 31.12.2025 verlängert. Er kann für Wohnungen, aber auch für Geschäftslokale in Anspruch genommen werden, d.h. für jede Art von Immobilie, wobei sich die Maßnahme ausschließlich auf bestehende Gebäude bezieht und in 5 gleichen Jahresraten abgeschrieben wird. Die Begünstigung gilt sowohl für Privatpersonen als auch für Unternehmen ab dem 1.1. 2022 bis 31.12.2025. Abzugsberechtigt ist natürlich der Eigentümer, aber auch derjenige, der das Gebäude aufgrund eines gültigen Rechtstitels (z.B. Mietvertrag, unentgeltliche Leihe etc.) nutzt.

Es gelten weiterhin folgende Höchstbeträge

  • 50.000 € für Einfamilienhäuser bzw. selbständige Wohneinheiten in Mehrfamilienhäusern
  • 40.000 € pro Einheit in Kondominien mit 2 - 8 Einheiten
  • 30.000 € pro Einheit in Gebäuden mit mehr als 8 Einheiten

STEUERBONUS FÜR WIEDERGEWINNUNG & ENERGETISCHE SANIERUNG
Der Abzug von 50 % der IRPEF für Ausgaben zur Renovierung von Gebäuden wird bis zum 31. Dezember 2024 bestätigt. Der Höchstbetrag der Ausgaben, auf deren Grundlage der oben genannte Abzug berechnet wird, bleibt mit 96.000 € pro Gebäudeeinheit ebenfalls unverändert. Dieser Bonus kann wie bisher in 10 gleichen Jahresraten in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.

GRÜNER BONUS
Die Verlängerung des IRPEF-Abzugs in Höhe von 36 % für Ausgaben zur Begrünung von privaten Außenbereichen bestehender Gebäude, Immobilieneinheiten, Zubehör
oder Zäune, Bewässerungssysteme und die Anlage von Brunnen und/oder die Anlage von begrünten Dächern und Dachgärten wurde bis zum 31. Dezember 2024 bestätigt.
Der Höchstbetrag der Ausgaben, auf deren Grundlage der oben genannte Abzug berechnet wird, bleibt auf 5.000 € pro Wohneinheit festgelegt. Der Steuerabzug erfolgt in 10 gleichen Jahresraten im Rahmen der jährlichen Steuererklärung.

FASSADENBONUS (90% - 60%) ABGESCHAFFT!
Der Steuerabzug für Maßnahmen zur Reinigung, zum Anstrich, zur Instandsetzung oder zur Restaurierung der Außenfassade von bestehenden Gebäuden in den Zonen A oder B wurde zum 31. Dezember 2022 endgültig abgeschafft.
ABER: Ab dem 1. Januar 2023 werden alle Renovierungsarbeiten an der Fassade mit der 50%igen Steuerermäßigung für Gebäudesanierungen oder, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, mit 65% Steuerermäßigung für Energieeinsparungen gefördert.

ECOBONUS
Die steuerlichen Anreize für energetische Sanierungen bleiben ebenfalls bis zum 31. Dezember 2024 bestehen:
50%/65% Steuerabzüge,
70%/75% Steuerabzüge (sog. ecobonus partoi comuni) und
80%/85% Steuerabzüge (sog. eco-sismabonus parti communi).
Die Ausgabenobergrenzen bleiben unverändert. Der Bonus kann wie bisher in 10 gleichen Jahresraten in der jährlichen Steuererklärung geltend gemacht werden.

SISMA-BONUS
Dieser Bonus wird bis zum 31. Dezember 2024 zu den gleichen Bedingungen verlängert: 50%, 70% / 80% und 75% / 85% Steuerabzug, einschließlich des sogenannten "Sismabonus beim Kauf". Er kann in 5 gleichen Jahresraten in der Jahressteuererklärung geltend gemacht werden.

SUPERBONUS (ehemals 110 %)
Der Superbonus wird mit einem reduzierten Abzugssatz fortgeführt. Dieser sinkt für Ausgaben, die zwischen dem 1. Januar 2023 und dem 31. Dezember 2023 getätigt werden, von 110% auf 90%. Neu ist auch, dass dieser Steuerbonus ausschließlich über die Steuererklärung 5 gleichen Jahresraten abgeschreiben werden kann.

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